
By Melvin van Esch, Co-founder, Intercompany Solutions
Published Feb 01, 2019 · Last reviewed 19 February 2024
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Das in Box 2 enthaltene Einkommen für ausländische Steuerpflichtige umfasst das anrechenbare niederländische Einkommen (berechnet auf die gleiche Weise wie für Gebietsansässige) aus lokalen Unternehmen, außer in Fällen, in denen die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört.
Für steuerliche Partner gelten besondere Anforderungen.
Das Einkommen, das in Box 2 angegeben werden muss, umfasst die Veräußerungsgewinne und/oder Dividenden (Haupteinkunftsarten), die ein ausländischer Steuerpflichtiger mit einer wesentlichen Beteiligung (>5% Aktienbesitz) an einer ansässigen Gesellschaft erzielt hat, abzüglich etwaiger Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung und steuerlicher Abzüge für Baudenkmäler.
Die Abzüge und Freibeträge (auf Niederländisch „persoonsgebonden aftrek“) gelten nicht für ausländische Steuerpflichtige, die nur Einkünfte erzielen, die für Box 2 qualifizieren.
Der niederländische Steueraufschub (Rollover) für qualifizierte rechtliche Verschmelzungen/Spaltungen und Anteilstausche ist für ausländische Steuerpflichtige nicht anwendbar, wenn die übernehmende/erwerbende Gesellschaft außerhalb der Niederlande ansässig ist. Wenn eine niederländische Kapitalgesellschaft ihren Steuerwohnsitz ändert, gilt diese Verlegung als (steuerpflichtige) Übertragung einer wesentlichen Beteiligung.
Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft, die für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren als ansässige Kapitalgesellschaft in den Niederlanden galt, ihren steuerlichen Sitz jedoch in ein anderes Land verlegt hat, gilt für weitere zehn Jahre als ansässige Kapitalgesellschaft in den Niederlanden.
Falls der Gesamtbetrag in Box 2 negativ ist, gilt das Einkommen für Gebietsfremde als Verlust aus einer wesentlichen Beteiligung. Solche Verluste sind abzugsfähig und können nach denselben Regeln wie für unbeschränkt Steuerpflichtige verrechnet werden (Verlustvortrag oder Rücktrag). Diese Verluste können mit etwaigen qualifizierenden Verlusten aus Steuerverbindlichkeiten für unbeschränkt Steuerpflichtige zusammengefasst werden.
Die steuerliche Bemessungsgrundlage wird nach Sonderregeln bestimmt, wenn der Steuerpflichtige auswandert oder die niederländische Kapitalgesellschaft, an der er/sie wesentlich beteiligt ist, ihren Steuersitz in ein anderes Land verlegt.
Unsere niederländischen Steuerexperten können Sie bezüglich Ihrer steuerlichen Situation beraten. Wir können Ihre jährliche Einkommensteuererklärung erstellen und einreichen sowie uns um andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung steuerlicher Vorschriften kümmern. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen oder steuerliche Unterstützung benötigen.
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Quellen
- OECD - Verrechnungspreise und internationale Steuerrichtlinien
- Wet op de vennootschapsbelasting 1969 (wetten.overheid.nl)
- AFM - Niederländische Behörde für die Finanzmärkte
- Officiele bekendmakingen - Offizielles niederländisches Regierungsblatt
- PwC Niederlande - Steuererkenntnisse und Publikationen
- Hoge Raad 2024, Umfang der Entlastung und Art. 2:9 DCC Geschäftsführerhaftung (ECLI:NL:HR:2024:681)
- Hoge Raad 2025, Zinsabzugsbeschränkungen (Art. 10a Vpb) (ECLI:NL:HR:2025:1250)
- KPMG Niederlande - Steuerberatung und Erkenntnisse
- Europäischer Gerichtshof, dänische Fälle zum wirtschaftlich Berechtigten bei Missbrauch (C-116/16)
- Belastingdienst - Verlustverrechnung bei der Körperschaftsteuer
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