
By Melvin van Esch, Co-founder, Intercompany Solutions
Published Aug 02, 2018 · Last reviewed 19 February 2024
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Die Niederlande haben strenge Vorschriften bezüglich der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (NV und BV), sowohl vor als auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Haftung der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder bei BV- und NV-Gesellschaften ist beschränkt, wenn das Gesellschaftskapital von den Aktionären bzw. Gesellschaftern eingezahlt wurde. Der Notar bestätigt dann das Stammkapital/Grundkapital offiziell als „vollständig eingezahlt“. Die Gesellschaft haftet für alle Handlungen, mit wenigen Ausnahmen, die wir in diesem Artikel näher beleuchten. Um Sie in dieser Angelegenheit zu beraten, ist es von größter Bedeutung, einen erfahrenen Notar und Gründungsagenten an Ihrer Seite zu haben.
Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft
Wenn ein Geschäftsführer Entscheidungen trifft, die sich zu einem späteren Zeitpunkt als schädlich für das Unternehmen erweisen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er/sie die persönliche Haftung für das Ergebnis trägt. Ein gewisses kalkuliertes Risiko ist der Führung eines Unternehmens inhärent. Daher gewährt das niederländische Gesellschaftsrecht Geschäftsführern erhebliche Freiheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Dennoch müssen Geschäftsführer gemäß Art. 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfüllen. Die Nichteinhaltung führt zur persönlichen Haftung für alle daraus resultierenden Schäden des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Niederlande kann ein Geschäftsführer im Falle von schwerwiegendem Fehlverhalten persönlich haftbar gemacht werden. Das Gericht gibt zudem Orientierungshilfen zur Beurteilung des Ausmaßes des Fehlverhaltens. Wenn ein erfahrener, vernünftig handelnder Geschäftsführer solche Handlungen niemals vornehmen würde, gilt das Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten. Einige Beispiele sind:
- Anwendung illegaler oder betrügerischer Praktiken;
- Eingehen unbegründeter finanzieller Risiken;
- Entzug von Vermögenswerten (Asset Stripping);
- Zweckentfremdung von Gesellschaftsmitteln für den privaten Gebrauch;
- Unzureichende Versicherung von Sachwerten.
Falls die Gesellschaft zwei oder mehr Geschäftsführer hat, haften alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans gleichermaßen für etwaige Schäden. Ein Geschäftsführer kann sich der Haftung nur entziehen, wenn er nachweisen kann, dass er von dem schwerwiegenden Fehlverhalten keine Kenntnis hatte oder alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die schädlichen Handlungen zu stoppen. Wenn ein Geschäftsführer mit dem von der Geschäftsführung gewählten Kurs nicht einverstanden ist, kann es daher in seinem/ihrem besten Interesse sein, zurückzutreten und eine Haftung zu vermeiden.
Zivilrechtliche Haftung gegenüber Gläubigern
Unter bestimmten Umständen können Unternehmensgläubiger einzelne Geschäftsführer für Schäden haftbar machen, die aus Entscheidungen im Rahmen ihrer Amtsausübung resultieren. Beispiele hierfür sind die Bereitstellung unrichtiger Finanzdaten oder das Eingehen undurchführbarer Verpflichtungen im Namen des Unternehmens, deren Erfüllung offensichtlich unmöglich ist.
Haftung nach der Insolvenz
Wenn die Insolvenz erklärt wird, räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich für das finanzielle Defizit haftbar zu machen, das infolge der Insolvenz entstanden ist.
Gemäß Art. 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haften die Geschäftsführer im Falle der Insolvenz gesamtschuldnerisch gegenüber der Masse für den Teil der Schulden der insolventen Gesellschaft, der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckt wird. Dies gilt bei offensichtlich unsachgemäßer Geschäftsführung seitens der Geschäftsführer, wenn festgestellt werden kann, dass ihre Handlungen eine wesentliche Ursache für die Insolvenz darstellen.
Es wird automatisch davon ausgegangen, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten unsachgemäß erfüllt hat, wenn folgende Umstände festgestellt werden:
- Die Geschäftsführung hat die Jahresabschlüsse des Unternehmens nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Ende des Geschäftsjahres bei der niederländischen Handelskammer (KVK) eingereicht;
- Die Buchführung des Unternehmens wurde nicht ordnungsgemäß geführt und die Aufzeichnungen vermitteln ein falsches Bild der tatsächlichen Finanzlage des Unternehmens.
In diesen Fällen liegt es in der Verantwortung der Geschäftsführer zu beweisen, dass die Unfähigkeit, die Unternehmensberichte einzureichen oder ordnungsgemäß zu verwalten, keine wesentliche Ursache für die Insolvenz war. Unter solchen Umständen kann es für sie sehr schwierig sein, die Haftung abzuwenden.
Andererseits kann der Insolvenzverwalter sie wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens haftbar machen (wie im Punkt zur zivilrechtlichen Haftung gegenüber der Gesellschaft beschrieben). In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter jedoch beweisen, dass das schwerwiegende Fehlverhalten der Geschäftsführer zur Insolvenzerklärung geführt hat.
Wenn der Insolvenzverwalter Grund zu der Annahme hat, dass Personen, die keine offiziellen Geschäftsführer sind, aber das Unternehmen mutmaßlich beherrscht haben, überwiegend für das Fehlverhalten oder die Nichterfüllung der Pflichten der Gesellschaft verantwortlich sind, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (Art. 2:248) dem Insolvenzverwalter das Recht, diese Personen so haftbar zu machen, als wären sie tatsächliche Geschäftsführer. Falls ein Geschäftsführer einer Gesellschaft eine juristische Person ist, erlaubt das niederländische Recht den Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen, sodass die tatsächlichen Einzelpersonen hinter der Einheit erreicht werden. Diese Einzelpersonen werden dann für die Insolvenz verantwortlich gemacht. Daher kann die Bestellung von Holdinggesellschaften oder ausländischen juristischen Personen als Geschäftsführer die Personen hinter den Einheiten nicht schützen.
Steuerrechtliche Haftung
Die Geschäftsführer juristischer Personen können für fällige Steuerschulden haftbar gemacht werden, sofern sie die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bezüglich der jeweiligen Zahlungen (z. B. ausstehende Zahlungen für Mehrwertsteuer, Quellensteuer usw.) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach Fälligkeit der Steuerschulden gemeldet haben. Wenn die Belastingdienst einen Geschäftsführer für ausstehende Steuerzahlungen verantwortlich erklärt, trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass die Nichtzahlung der Steuerschulden auf Gründen beruhte, die außerhalb seiner/ihrer Kontrolle lagen. Steuerrechtliche Haftungen entstehen häufig nach einer Insolvenz, da Unternehmen ihre eigenen Steuern nicht mehr zahlen können und die Finanzbehörden sich auf die Einzelpersonen hinter den Unternehmen konzentrieren.
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Quellen
- Europäische Kommission - Steuer- und Zollunion
- RVO - Niederländische Agentur für Unternehmensförderung
- OECD - Verrechnungspreise und internationale Steuerrichtlinien
- AFM - Niederländische Finanzmarktaufsicht
- PwC Niederlande - Einblicke und Publikationen zum Steuerrecht
- Hoge Raad 2021, Geschäftsführerhaftung für die Verletzung der Buchführungspflicht (ECLI:NL:HR:2021:1099)
- Hoge Raad 2024, Umfang der Entlastung und Geschäftsführerhaftung nach Art. 2:9 DCC (ECLI:NL:HR:2024:681)
- Burgerlijk Wetboek Boek 2 (wetten.overheid.nl)
- De Brauw Blackstone Westbroek - Rechtliche Einblicke
- Europäischer Gerichtshof, Polbud zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften (C-106/16)
- Belastingdienst - Mehrwertsteuersätze in den Niederlanden (21 %, 9 % und 0 %)
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