Niederländisches Steuersystem / Niederlande

Beratung zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in den Niederlanden

Melvin van Esch · Jul 12, 2020 · Zuletzt geprüft:

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Melvin van Esch, Co-founder of Intercompany Solutions

By Melvin van Esch, Co-founder, Intercompany Solutions

Published Jul 12, 2020 · Last reviewed 28 July 2025

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Wenn Sie ein Unternehmen in den Niederlanden betreiben, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihren Jahresabschluss bei der niederländischen Handelskammer ( KVK) einreichen müssen. Sie müssen dies tun, wenn Sie verantwortlich sind für:

Eine Aktiengesellschaft (NV);

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV);

Einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit;

Eine Genossenschaft;

Eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (VOF bzw. CV), bei der alle Geschäftsführer ausländische Staatsangehörige sind;

Eine Stiftung, die für ein oder mehrere Unternehmen mit einem bestimmten Umsatz verantwortlich ist.

Welche Anforderungen gelten für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses?

Die niederländischen Behörden nehmen die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sehr ernst, und es ist unerlässlich, die Frist einzuhalten. Ihr Jahresabschluss muss innerhalb von 8 Werktagen nach seiner formalen Feststellung bei der Handelskammer (KVK) eingereicht werden. Wenn Sie in der Lage waren, den Jahresabschluss rechtzeitig festzustellen, ist es möglich, Ihren vorläufigen Abschluss einzureichen. Ihr Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer kann Sie über die Frist beraten, da diese je nach Rechtsform Ihres Unternehmens variiert, aber sie liegt definitiv innerhalb eines Jahres ab Beginn des Geschäftsjahres. Wenn Sie die Frist verpassen, müssen Sie wahrscheinlich eine Geldstrafe zahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie im Falle eines Konkurses persönlich für Unternehmensschulden haftbar gemacht werden, selbst wenn Ihr Unternehmen so strukturiert ist, dass dies verhindert werden soll.

Die Art und Weise, wie Sie Ihren Jahresabschluss veröffentlichen, hängt weitgehend von der Größenkategorie Ihres Unternehmens ab: Kleinst-, klein, mittelgroß oder groß. Wenn Ihr Unternehmen als Kleinst- oder Kleinunternehmen eingestuft wird, wird Ihnen empfohlen, Ihren Abschluss selbst online einzureichen, was ein unkomplizierter Vorgang ist. Wenn Sie einen Zwischenhändler nutzen, muss dieser bei der Online-Übermittlung von Erklärungen die Software für Standard Business Reporting (SBR) verwenden.

Diese Abschlüsse sind öffentlich zugänglich. Wenn Sie daran interessiert sind, den Jahresabschluss eines Unternehmens einzusehen, können Sie diesen online über die Handelskammer bestellen.

Ausländische juristische Personen

Ausländische juristische Personen sind ebenfalls verpflichtet, ihren Jahresabschluss in den Niederlanden einzureichen:

Wenn sie aus Ländern stammen, die nicht Teil der EU sind, eine Niederlassung in den Niederlanden haben und im Sitzstaat zur Einreichung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind.

Ausländische juristische Personen, die zwar in ihrem Herkunftsland eingetragen sind, aber keine aktive Beziehung zu diesem Land haben und ausschließlich in den Niederlanden tätig sind.

Umstände, unter denen Sie Ihren Jahresabschluss nicht einreichen müssen

Es gibt mehrere Situationen, in denen Sie Ihren Jahresabschluss nicht einreichen müssen. Dies gilt hauptsächlich für Tochtergesellschaften und kleine BVs für Zwecke von Pensionen oder Leibrenten. Dennoch sind Sie verpflichtet, eine Einverständniserklärung oder einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers zu veröffentlichen. In außergewöhnlichen Umständen wie Konkurs, Diebstahl oder Brand können Sie eine Ausnahme von der Pflicht zur Einreichung Ihres Jahresabschlusses beantragen.

Kontaktieren Sie unsere Buchhaltungs- und Steuerspezialisten für weitere Informationen.

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