
By Melvin van Esch, Co-founder, Intercompany Solutions
Published Apr 22, 2022 · Last reviewed 19 February 2024
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Manche Fragen lässt man besser ungestellt, besonders wenn das Thema eher düster ist. Das Ableben einer Person oder eine Unternehmensnachfolge ist nie ein positives Gesprächsthema, dennoch verdient es Aufmerksamkeit, insbesondere im Kontext von geschäftlichen Angelegenheiten. Wenn Sie beispielsweise der Eigentümer einer niederländischen BV sind und versterben: Wissen Sie, was mit Ihrem Unternehmen, Ihren Vermögenswerten und Ihren Verbindlichkeiten geschieht? Wissen Sie, wer Ihr Unternehmen übernehmen wird? Oder beabsichtigen Sie, es nach Ihrem Tod zu verkaufen, um Geld für mögliche Erben zu hinterlassen? Im Allgemeinen bestimmt der Zeitaufwand, den Sie für die Beantwortung solcher Fragen und die Ausarbeitung eines durchdachten Plans aufwenden, wie reibungslos der Prozess ablaufen wird. In diesem Artikel bieten wir Ihnen weitere Informationen zu diesem Thema und erklären, was genau passieren kann, wenn ein Geschäftsführer verstirbt. Wir zeigen Ihnen auch auf, was Sie tun können, um Ihre Zukunft und die Zukunft Ihrer Erben zu sichern.
Wissen Sie, wer die Erben sind?
Eine der wichtigsten Fragen beim Ableben ist, wer das Hinterlassene erben wird. Es stellt sich also die Frage, wer die Erben sind. Diese Frage lässt sich recht einfach beantworten, wenn ein Testament errichtet wurde. In den Niederlanden kann dies im Zentralen Testamentsregister (CTR) überprüft werden. Das CTR ist ein Register, das verschiedene „Verfügungen von Todes wegen“ oder andere Regelungen enthält, die im Todesfall Konsequenzen haben. Sie können das CTR selbst einsehen, wenn jemand verstorben ist. Wenn ein Testament erstellt wurde, ist es in der Regel relativ einfach herauszufinden, wer die Erben sind. Liegt jedoch gar kein Testament vor, kann es länger dauern, bis Klarheit in dieser Angelegenheit herrscht. Es müssen Nachforschungen darüber angestellt werden, wer die Erben sind, indem beispielsweise die Gemeinde(n) angeschrieben und das Bevölkerungsregister konsultiert werden. Manchmal stellt sich heraus, dass der Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist, oder es kann gar kein Erbe ermittelt werden.
Wenn ein Testament errichtet wurde, nimmt die Erbenermittlung nicht viel Zeit in Anspruch. Dennoch zeigt die Realität, dass die Beteiligten kurz nach dem Tod einer Person nicht immer sofort handeln. In manchen Fällen wissen die Erben möglicherweise nicht einmal, dass jemand verstorben ist. Die Erben müssen sich an einen Notar wenden, woraufhin zunächst ein Ermittlungszeitraum folgt. In diesem Zeitraum müssen bestimmte Personen kontaktiert werden, bevor ein Erbschein ausgestellt werden kann. Dieser Erbschein klärt, wer berechtigt ist, die verstorbene Person zu vertreten. Es ist nicht immer klar, wer befugt ist, im Namen des verstorbenen Geschäftsführers zu handeln, weshalb eine Nachforschung erforderlich ist.
Werden die Erben automatisch neue Geschäftsführer?
Leider ist der Prozess nicht so einfach. Wenn im Testament nicht eindeutig geregelt ist, was nach dem Tod des Geschäftsführers mit dem Unternehmen geschehen soll, gibt es zahlreiche Optionen, die geklärt werden müssen. Wenn die Erben also ausfindig gemacht wurden, bedeutet das nicht, dass direkt ein neuer Geschäftsführer bestellt werden kann. Wenn man beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet ist, glauben einige, dass der überlebende Ehegatte automatisch Alleingesellschafter der niederländischen BV wird. Das ist nicht korrekt, denn bevor es einen Alleingesellschafter gibt, muss erst eine notarielle Urkunde errichtet werden.
Es ist auch vorzuziehen und notwendig, dass jemand das Unternehmen übernimmt, der weiß, was damit zu tun ist. Gibt es mehrere infrage kommende Erben, sollte geprüft werden, wer die beste Nachfolge ist. Bitte beachten Sie, dass die Nachfolge nicht im Testament bestimmt werden kann. Das liegt daran, dass die Bestellung von Geschäftsführern eine Aufgabe der Gesellschafterversammlung des Unternehmens ist. Selbst wenn Sie sowohl Geschäftsführer als auch Alleingesellschafter sind, ist die Bestellung von Geschäftsführern der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Die Situation kann ziemlich unübersichtlich werden, wenn überhaupt nichts über die Person bekannt ist, die das Unternehmen übernehmen soll, weshalb es wichtig ist, über die Erstellung eines Testaments nachzudenken, wenn Sie Eigentümer eines Unternehmens sind.
Der Erbschein erklärt
Ein Erbschein ist eine von einem Notar errichtete Urkunde, aus der hervorgeht, wer die Erben und/oder der Testamentsvollstrecker sind. Darüber hinaus zeigt der Erbschein, wer für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist. Dazu gehört unter anderem die Tätigung von Zahlungen. Stellt sich heraus, dass ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist, wird ein Erbschein ausgestellt, in dem nur der Testamentsvollstrecker genannt wird. Ein Testamentsvollstrecker kann nicht alle Handlungen alleine vornehmen, da manchmal dennoch die Mitwirkung der Erben erforderlich ist. Dies kann bei praktischen Aufgaben wie der Schließung eines Bankkontos der Fall sein. Wenn sich später herausstellt, dass für bestimmte Handlungen die Mitwirkung der Erben erforderlich ist, können Sie immer noch einen ausführlichen Erbschein ausstellen lassen.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in Ihrem Testament
Um die zuvor erwähnte unübersichtliche Situation zu vermeiden, können Sie als Geschäftsführer in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die die Erben nach dem Tod einer Person vertritt und in dieser Funktion auch das Stimmrecht für die Geschäftsanteile ausüben kann. Er kann in dieser Funktion auch einen vorläufigen Nachfolge-Geschäftsführer für einen Übergangszeitraum bestellen, bis die Erben eine Einigung erzielt haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament keine echte Lösung ist, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden sind. Der Gesellschafter, der die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in sein Testament aufnimmt, tut dies einseitig, während andere Gesellschafter darauf keinen Einfluss haben. Darüber hinaus kann es sein, dass der Testamentsvollstrecker keinerlei Bindung zum Unternehmen hat und daher weniger Einblick in die Eignung eines Geschäftsführers besitzt. In solchen Fällen sollten mehr involvierte Personen Unterstützung leisten. Zudem spielt in einer Situation mit mehreren Gesellschaftern gewöhnlich die Blockierungsregelung, die wir weiter unten besprechen, eine Rolle.
Können die Satzungsbestimmungen zusätzliche Klarheit schaffen?
Viele Gesellschaften nehmen eine Bestimmung in die Satzung auf, die besagt, dass im Todesfall eine Person bestimmt werden muss, die die Erben vertritt. Diese Regelung ist besonders gegenüber der BV selbst praktisch, da nur eine Person als Vertreter der Erben auftritt und nicht alle Erben. Das erleichtert vor allem die Kommunikation erheblich. Herrscht zudem innerhalb der Familie eine weniger gute Stimmung, etwa aufgrund von Unstimmigkeiten darüber, welches Familienmitglied als Geschäftsführer bestellt werden soll, verlagert diese Regelung das (mögliche) Problem ausschließlich auf die Erben. Anstelle der Frage, wer als Geschäftsführer bestellt werden soll, stellt sich nun die Frage, wer das Stimmrecht ausüben soll. So kann die Bestimmung tatsächlich mehr Verwirrung als Lösungen stiften.
Das niederländische Gesetz schreibt die Verpflichtung vor, für den Fall der Abwesenheit eines Geschäftsführers zu regeln, wie die Geschäftsführung (vorläufig) wahrgenommen wird. Dies sollte in der Satzung einer BV klar geregelt sein. Darüber hinaus kann die Satzung auch beschreiben, welche Fälle als Abwesenheit gelten. Üblicherweise ist in der Satzung bestimmt, dass bei Fehlen aller Geschäftsführer (im Falle von nur einem Geschäftsführer, dem Alleingeschäftsführer) die Gesellschafterversammlung eine Person bestellen muss. In solchen Fällen wird die Gesellschafterversammlung von den Erben gebildet. Wenn es den Erben also nicht gelingt, sich darauf zu einigen, wen sie als Geschäftsführer vorschlagen wollen, entstehen Probleme. Eine Möglichkeit, dieses Patt zu vermeiden, besteht darin, in die Satzung aufzunehmen, dass einem unabhängigen Dritten das Recht eingeräumt wird, einen Geschäftsführer zu bestellen.
Es ist natürlich ratsam, dass dieser Dritte das Unternehmen kennt und ihm etwaige Wünsche des verstorbenen Geschäftsführers bekannt sind. Dies ermöglicht es der richtigen Person für die Position, Geschäftsführer zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, von der Gesellschafterversammlung vorab einen vorgesehenen Nachfolger als Geschäftsführer für den Fall der Abwesenheit zu bestellen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Gesellschafterversammlung noch vom Geschäftsführer gebildet, da dieser noch lebt. Der Geschäftsführer kann somit selbst für seine – vorläufige – Nachfolge im Todesfall sorgen. Diese letzte Option erscheint am vorzugswürdigsten, da der Geschäftsführer selbst mehr über das Unternehmen, seine Philosophie und seine Mitarbeiter weiß als jeder andere.
Die Vorteile von Satzungsregelungen
Der große Vorteil der Regelung der Nachfolge von Geschäftsführern in der Satzung einer niederländischen BV besteht darin, dass die Satzungsregelung Vorrang vor einer eventuellen testamentarischen Regelung hat. Dies gilt auch für eine mögliche Blockierungsregelung in der Satzung. Dies garantiert insbesondere für andere verbleibende Gesellschafter die Sicherheit, dass sie keine Konfrontation mit einem Erben befürchten müssen, der auf dem Stuhl des Geschäftsführers sitzen möchte. Darüber hinaus wird die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers von den amtierenden Geschäftsführern selbst getroffen, während ein Testament nur von einem Geschäftsführer errichtet werden kann und zudem widerruflich ist.
Was passiert, wenn mehrere Gesellschafter vorhanden sind?
Bisher haben wir die Situation besprochen, in der nur ein Geschäftsführer vorhanden ist. Es ist jedoch auch möglich, dass eine niederländische BV mehrere Gesellschafter/Geschäftsführer hat. Ist die oben genannte Regelung in der Satzung auch in solchen Fällen praktisch? Es ist meist nicht wünschenswert, dass ein verbleibender Gesellschafter mit einem von den Erben des verstorbenen Gesellschafters bestellten Geschäftsführer konfrontiert wird. Wenn so etwas geschieht, erscheint es ratsam, dass die Gesellschafter gemeinsam einen Nachfolge-Geschäftsführer bestellen, bevor die Situation überhaupt eintritt. Es ist auch möglich, sich mit einer Regelung zu begnügen, die es dem überlebenden Geschäftsführer ermöglicht, das Leitungsorgan zu bilden, wenn einer der Geschäftsführer abwesend oder verstorben ist. Mit anderen Worten: Es gibt keinen Ersatz für den verstorbenen Geschäftsführer. Diese Bestimmung ist ebenfalls häufig in der Satzung zu finden.
Was genau ist die niederländische Blockierungsregelung?
Insbesondere wenn die Situation mit mehreren Gesellschaftern eintritt, wird in der Satzung typischerweise die sogenannte Blockierungsregelung für anwendbar erklärt. Obwohl diese Blockierung mit der Einführung der Flex-BV nicht mehr selbstverständlich ist, ist die Regelung in der Praxis immer noch anzutreffen. Diese Regelung blockiert die Übertragung der Anteile, was bedeutet, dass ein Gesellschafter, wenn er einen oder mehrere seiner Anteile übertragen möchte, diese zuerst den Mitgesellschaftern zum Kauf anbieten muss. Diese Blockierungsregelung macht die niederländische BV zu einer geschlossenen Gesellschaft, da nur ein geschlossener Gesellschafterkreis existiert.
Die Regelung stellt sicher, dass im Todesfall eines der Gesellschafter die von diesem Gesellschafter gehaltenen Anteile von den Erben den verbleibenden Gesellschaftern angeboten werden müssen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Stimmrechte (und damit auch das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen) bei den (ursprünglichen) Gesellschaftern selbst verbleiben. Selbstverständlich muss der Erwerber für die Anteile bezahlen. Wenn jedoch dem oder den überlebenden Gesellschaftern die finanziellen Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Anteile fehlen, ist es sehr gut möglich, dass das Anteilspaket des verstorbenen Gesellschafters nicht bei den verbleibenden Gesellschaftern landet.
Um zu verhindern, dass der oder die verbleibenden Gesellschafter mit den Erben über die Position des Geschäftsführers streiten, ist es dringend ratsam, frühzeitig durch die Gesellschafterversammlung eine Regelung für den Fall der Abwesenheit vorzusehen. In diesem Zusammenhang kann es wünschenswert sein, ein Auffangnetz in die Satzung aufzunehmen, das besagt, dass die Geschäftsführer die BV nur gemeinsam vertretungsbefugt sind. Dadurch wird sichergestellt, dass ein von den Erben bestellter Geschäftsführer nicht einfach handeln kann, ohne die anderen Geschäftsführer einzubeziehen. Diese Gesamtvertretungsbefugnis kann auch für „bestimmte“ Handlungen vorgesehen werden.
Was ist, wenn Sie eine Holdinggesellschaft besitzen?
Wenn Sie niederländische BV mit einer Holdingstruktur besitzen, wird es etwas komplizierter. Wenn Sie Anteile an einer BV nicht direkt, sondern über eine Holdinggesellschaft halten, ist es wichtig, dass die Satzungen beider BV dies berücksichtigen. Wenn beispielsweise eine Abwesenheitsregelung in die Satzung der Tochtergesellschaft aufgenommen wird, ist es ratsam aufzunehmen, ob diese auch für den Gesellschafter der Tochtergesellschaft gilt, wenn dieser keine natürliche Person, sondern die BV selbst ist. Das Gleiche gilt auch für die Blockierungsregelung: Eine BV als Gesellschafter kann nicht sterben, aber wenn der Gesellschafter der Holdinggesellschaft stirbt, die ihrerseits die Anteile an der Tochtergesellschaft hält, muss klar sein, dass die Blockierungsregelung auch in diesem Fall gilt. Es ist daher gut anzugeben, ob beabsichtigt ist, dass der verbleibende Gesellschafter die vollständige Kontrolle übernimmt, wenn sich die Kontrolle über einen anderen Gesellschafter aufgrund des Todes dieses Gesellschafters ändert.
Abberufung eines Geschäftsführers
Bitte beachten Sie, dass die Gesellschafterversammlung die Befugnis hat, Geschäftsführer zu bestellen, aber auch abzuberufen. Das bedeutet: Wenn ein Geschäftsführer bereits vor dem Tod bestellt wurde, kann er auch wieder abberufen werden, wenn die Anteile mit den Stimmrechten letztlich bei den Erben landen. Eine Lösung zur Vermeidung dieses Problems bietet die Bestimmung in der Satzung, dass für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Nach dem Gesetz darf diese Mehrheit jedoch eine Zweidrittelmehrheit nicht überschreiten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Wünsche bezüglich des Nachfolgeorgans in den Beschluss der derzeitigen Geschäftsführer aufzunehmen: Ist beabsichtigt, dass der Nachfolge-Geschäftsführer seine Funktion nur vorübergehend ausübt und selbst nach einem geeigneten Kandidaten sucht? Oder soll der Nachfolger unbefristet bleiben? Die Ausarbeitung solcher Bestimmungen kann Ihnen im Falle des Ablebens einer Person viel Arbeit und Ärger ersparen.
Was kann Intercompany Solutions für Sie tun?
Intercompany Solutions kann Sie bei jedem Aspekt der Unternehmensgründung in den Niederlanden unterstützen. Dies umfasst auch rechtliche und finanzielle Beratung, insbesondere zu Themen, die für ausländische Investoren und/oder Unternehmer schwer verständlich sein können. Wir raten jedem Unternehmenseigentümer dringend dazu, über Themen wie die Nachfolge im Todesfall nachzudenken. Sie sollten Ihre Wünsche auch in der Satzung oder in einem formellen Beschluss festhalten. Anschließend kann ein Notar die offizielle Eintragung vornehmen. Der Vorteil einer offiziellen Registrierung dieser Informationen liegt in der Klarheit, die Sie im Todesfall haben. Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an unser Team. Wir können Sie auch über gute Notare in den Niederlanden informieren, die Ihnen weiterhelfen können.
Quellen:
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Quellen
- KNB – Königliche Niederländische Notarkammer
- Burgerlijk Wetboek Boek 2, rechtspersonen (wetten.overheid.nl)
- KVK – Die niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV)
- OECD – Verrechnungspreise und internationale Steuerrichtlinien
- KVK – Registrierung im niederländischen Handelsregister
- PwC Niederlande – Steuereinblicke und Publikationen
- Hoge Raad 2025, Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung (ECLI:NL:HR:2025:978)
- Hoge Raad 2026, Interessenkonflikt eines Geschäftsführers (Art. 2:239 DCC) (ECLI:NL:HR:2026:592)
- EY Niederlande – Steuereinblicke
- EuGH, Polbud zur grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften (C-106/16)
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